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GZR: Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)


Allgemeine Informationen

Auf Grundlage der Gewerbeordnung (GewO) führt das Bundesamt für Justiz das Gewerbezentralregister.

Wer im Zusammenhang mit der Betreibung eines Gewerbes einen Nachweis über seine persönliche Zuverlässigkeit braucht, kann eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

 

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (kurz GZR) zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

 

Die Auskunft dient auch als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausgeübt werden soll.

Im Gewerbezentralregister erfasst werden:

 

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbuße von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

 

Verfahrensablauf

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister kann direkt online beim Bundesamt für Justiz oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (ihr Einwohnermeldeamt) beantragt werden.

 

Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
  • Für den Online-Antrag brauchen Sie:
    • einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
    • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes (nur erforderlich
    • ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.
     

Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:

  1. Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  2. Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
  3. Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

 

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • formloser schriftlicher Antrag
  • Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
  • Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
  • Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
  • Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.

 

Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen

 

Fristen

Keine

 

Weiterführende Informationen


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Bei der Beantragung wird zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden. Unterschiedliche Unterlagen sind für die Beantragung einer GZR erforderlich:

 

1. für natürliche Personen:

  • bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass,
  • bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
  • bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

 

2. für juristische Personen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen

Gebühren

Die Auskunft ist gebührenpflichtig. Seit dem 01. Januar 2002 beträgt die Gebühr 13 Euro. Die Gebühr ist bei der den Antrag aufnehmenden Behörde zu entrichten.

 

Die Anzahl der Auskünfte, die beantragt werden können, ist nicht begrenzt. Für jeden einzelnen Antrag wird jedoch die volle Gebühr erhoben.

 

Zahlungsart

  • bar
  • ec-Karte

Ansprechpartner

Bürgeramt
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen

Frau Dammmüller
Raum 8
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74722
Telefax (033748) 74733

Frau C. Wricke
Raum 10
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74730
Telefax (033748) 74733

Frau Bremer
Raum 2
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74724
Telefax (033748) 74733

 

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