Zweitwohnungssteuer


Allgemeine Informationen

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

 

Sehr geehrte/r Besucherin/er der Internetseiten der Stadt Treuenbrietzen,

mit der nachstehenden Information beantworten wir einige Fragen zur Zweitwohnungssteuersatzung:

 

Auf welcher Rechtsgrundlage erhebt die Stadt Treuenbrietzen eine Zweitwohnungs­steuer?
Mit Inkrafttreten der Satzung am 01.01.2015 erhebt die Stadt Treuenbrietzen eine Zweit­wohnungssteuer auf folgender Rechtsgrundlage:

 

 

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer kann auf den Seiten des Ratsinformationssystems der Stadt Treuenbrietzen unter Ortsrecht unter dem Stichwort "Steuern"  eingesehen werden. Hier gelangen Sie zum Ratsinformationssystem der Stadt Treuenbrietzen.

 

Die Zeitwohnungssteuer ist eine zulässige Aufwandsteuer mit örtlichem Charakter. Seit 1991 haben die Gemeinden im Land Brandenburg die Möglichkeit, in ihrem Gemeinde­gebiet Zweitwohnungssteuern zu erheben. Voraussetzung ist das Innehaben einer zweiten Wohnung neben der Hauptwohnung (der sog. Zweitwohnung).

 

Was ist eine Zweitwohnung?
Eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuer der Stadt Treuenbrietzen ist jede Wohnung im Stadtgebiet (Kernstadt und Ortsteile) der Stadt Treuenbrietzen, die eine Person neben ihrer Hauptwohnung zum Zwecke der persönlichen Lebensführung oder der persön­lichen Lebensführung ihrer Familienangehörigen innehat.


Hierbei steht eine vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte der Zweitwohnungs­eigenschaft nicht entgegen.


Wohnungen sind hierbei die Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen be­nutzt werden oder genutzt werden können und über Fenster verfügen, die eine Wohnfläche von über 23 m² sowie eine Form der Wasserversorgung und Energieversorgung aufweist.

 

Welche Wohnungen werden von der Zeitwohnungssteuer nicht umfasst?
Keine Zweitwohnungen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung sind:

 

 

Wie wird die Steuerschuld berechnet?
Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
Dieser jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, welches der Steuerpflichtige für die Be­nutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand zum Zeit­punkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete) bzw. zu entrichten hätte, wenn er Mieter oder Pächter wäre.


Für Wohnungen, die eigengenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unter Wert oder unent­geltlich überlassen sind, gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Ist die übliche Miete für Räume gleicher Art, Lage und Ausstattung nicht zu ermitteln, ist die übliche Miete gemäß § 162 Abgabenordnung auf an­dere sachgerechte Art zu schätzten.

 

Wie hoch ist der Steuersatz?
Der Steuersatz beträgt im Haushaltsjahr 10 v.H. des ermittelten jährlichen Aufwandes nach § 4 (Steuermaßstab) der Zweitwohnungssteuersatz.

 

Wer ist mein Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Zweit­wohnungssteuersatzung?
Ihre Ansprechpartnerin zur Zweitwohnungssteuer ist die Kämmerin der Stadt Treuenbrietzen, Frau Becker.
 

Erhebungsbogen – Erklärung zur Zweitwohnungssteuer
Einen Erklärungsbogen für alle notwendigen Angaben zur Zweitwohnungssteuer finden Sie im Anhang zu dieser Information.


Rechtsgrundlagen

Die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer kann auf den Seiten des Ratsinformationssystems der Stadt Treuenbrietzen unter Ortsrecht unter dem Stichwort "Steuern" eingesehen werden. Hier gelangen Sie zum Ratsinformationssystem der Stadt Treuenbrietzen.


Ansprechpartner

Innere Verwaltung
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen

Herr Schulze
Raum 201
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74743
Telefax (033748) 74732


Formulare

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