Barrierefreiheit     Impressum     Datenschutz     Gästebuch     Login
 
Foto: MiBra-Foto | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteFoto: Kerstin Sprengel | zur StartseiteFoto: Stadtverwaltung Treuenbrietzen | zur StartseiteFoto: MiBra-Foto | zur StartseiteFoto: MiBra-Foto | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteFoto: Stadtverwaltung Treuenbrietzen | zur Startseite
 
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Meldevorgänge


Allgemeine Informationen

Unter der Aufgabe Meldevorgänge sind alle Vorgänge zu verstehen, die mit dem Wechsel der Wohnung zu tun haben. Hierzu zählen der Zuzug aus einer anderen deutschen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland nach Treuenbrietzen oder der Zuzug aus dem Ausland/der europäischen Union. Weiterhin sind unter den Meldevorgängen Umzüge innerhalb der Stadt Treuenbrietzen zu verstehen, auch die An- und Abmeldung der Nebenwohnung und der Wegzug in eine andere deutsche Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland oder ins Ausland oder in die europäische Union.

Anmeldung einer Hauptwohnung

Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend genutzte Wohnung.

Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.

  • Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in Treuenbrietzen nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.
  • Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.
  • Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person). Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Umzug eines minderjährigen Kindes

Ist eine minderjährige Person mit nur einem Wohnsitz gemeldet (Alleinige Wohnung), so ist derjenige in der Pflicht den unter 16-Jährigen anzumelden, in dessen Wohnung die minderjährige Person einzieht. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern bedarf es bei der Anmeldung der minderjährigen Person nicht der Unterschrift beider Elternteile für die Anmeldung, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

 

Ist die minderjährige Person für mehrere Wohnungen gemeldet (also Haupt- und Nebenwohnsitz(e)) und sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, so ist für eine Änderung des Wohnsitzes das Einverständnis beider Elternteile einzuholen.


Hinweis

  • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.
  • Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen, müssen sich nicht anmelden, solange sie aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
  • Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten und ähnlichen Dienstverhältnissen, sind gesonderte Regelungen zu beachten.
  • Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

 

Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung. Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich.

Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.


Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung oder -bescheinigung
    Diese wird vom Vermieter für das Einwohnermeldeamt ausgefüllt. In ihr sind alle Personen aufgelistet, die in die Wohnung einziehen und gemeldet werden müssen. Bitte achten Sie darauf, dass spätestens bei der Übergabe der Wohnung Sie diese Bestätigung bekommen.
  • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
    Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen.
  • Personalausweis und / oder Reisepass
  • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
  • bei ausländischen Personen: der Pass
  • ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
  • ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
    • Sorgerechtsbeschluss oder
    • eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
    • eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes

Gebühren

Keine


Hinweise

Am 1. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz in Kraft

 

Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.

 

Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

 

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

 

Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar.


durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 10-15 Minuten (ohne Wartezeit)


Weiterführende Informationen

Informationen zum Bundesmeldegesetzt


Rechtsgrundlagen

§§ 21, 22, 23 Bundesmeldegesetz

Anmeldung einer Nebenwohnung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, jede weitere seine Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung). 

 

Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung.

 

Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.

 

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in / aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.


Ausnahmen von der Meldepflicht

Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden.

 

Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von 6 Monaten erfolgen.

Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.


Umzug eines minderjährigen Kindes

Ist eine minderjährige Person mit nur einem Wohnsitz gemeldet (Alleinige Wohnung), so ist derjenige in der Pflicht den unter 16-Jährigen anzumelden, in dessen Wohnung die minderjährige Person einzieht. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern bedarf es bei der Anmeldung der minderjährigen Person nicht der Unterschrift beider Elternteile für die Anmeldung, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

 

Ist die minderjährige Person für mehrere Wohnungen gemeldet (also Haupt- und Nebenwohnsitz(e)) und sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, so ist für eine Änderung des Wohnsitzes das Einverständnis beider Elternteile einzuholen.


Weitere Informationen

  • Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person). Die von Ihnen beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  • Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister zu beantragen.
  • Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Meldebestätigung.
  • Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist nicht erforderlich. 

 

Die Stadt Treuenbrietzen erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Nebenwohnung (sog. Zweitwohnung). Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist eine Erklärung über die bestehende Nebenwohnung innerhalb von 2 Wochen an den Bereich Steuern zu übergeben. Weitere Informationen finden Sie hier.


Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung
  • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
    Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
  • Der Personalausweis und / oder Reisepass
  • alle Dokumente (z.B. Kinderausweise / -reisepässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
  • ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
  • ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
    • Sorgerechtsbeschluss oder
    • eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
    • eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes

Gebühren

Keine


Rechtsgrundlagen


Hinweise

Am 1. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz in Kraft

 

Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.

 

Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

 

Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung ist als Download verfügbar.


durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 10-15 Minuten (ohne Wartezeit)

Abmeldung Ihrer Wohnung/ Ihrer Nebenwohnung oder Wegzug ins Ausland

Eine Abmeldung ist erforderlich bei:

  • Umzug ins Ausland (Hauptwohnsitz)
  • Aufgabe der Nebenwohnung (Neben- oder Zweitwohnsitz)
  • Aufgabe einer von mehreren Nebenwohnungen

 

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.

 

Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

 

Eine Abmeldung ist frühestens 1 Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

 

Die Abmeldung eines Wohnsitzes (Haupt- bzw. Nebenwohnung) kann

  • durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen.
  • persönlich oder schriftlich vorgenommen werden.

 

Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Dieser Meldeschein kann dann an folgende Adresse gesandt werden:

 

Stadt Treuenbrietzen

Einwohnermeldeamt

Großstraße 105

14929 Treuenbrietzen


Hinweise

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.

 

Als Nachweis über die Abmeldung erhält der Meldepflichtige eine Abmeldebescheinigung.


Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Abmeldeformular)
    Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
  • Personalausweis oder Reisepass bei Vorsprache

Gebühren

Keine


Rechtsgrundlagen


durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 10 Minuten (ohne Wartezeit)

Ummeldung Ihrer Wohnung/ Umzug innerhalb der Stadt Treuenbrietzen

Ummeldung einer Haupt- oder Nebenwohnung bei Umzug innerhalb der Stadt Treuenbrietzen.

 

Sie sind mit Hauptwohnung in der Stadt Treuenbrietzen gemeldet und ziehen innerhalb der Stadt um bzw. Sie sind mit Nebenwohnung in der Stadt Treuenbrietzen und mit Hauptwohnung im Bundesgebiet (einschließlich Treuenbrietzen) gemeldet und ziehen innerhalb Treuenbrietzens in eine andere Wohnung um und melden diese als Nebenwohnung an.

 

Dies ist notwendig bei:

  • Umzug innerhalb der Stadt oder Gemeinde
  • Bezug / Umzug einer Nebenwohnung (die Person bleibt für eine andere Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet)
  • Tausch des Status von Haupt- zu Nebenwohnsitz

 

Meldepflichtige Einwohner, die innerhalb der Stadt Treuenbrietzen die Wohnung wechseln, müssen sich innerhalb von 2 Wochen anmelden.

 

Bei Ummeldung einer Familie kann eine volljährige Person die Ummeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.

Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.

 

Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und / oder Reisepass der meldepflichtigen Person).

 

Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Umzug eines minderjährigen Kindes

Ist eine minderjährige Person mit nur einem Wohnsitz gemeldet (Alleinige Wohnung), so ist derjenige in der Pflicht den unter 16-Jährigen anzumelden, in dessen Wohnung die minderjährige Person einzieht. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern bedarf es bei der Anmeldung der minderjährigen Person nicht der Unterschrift beider Elternteile für die Anmeldung, wenn die Eltern getrennt leben. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

 

Ist die minderjährige Person für mehrere Wohnungen gemeldet (also Haupt- und Nebenwohnsitz(e)) und sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, so ist für eine Änderung des Wohnsitzes das Einverständnis beider Elternteile einzuholen.


Hinweise

  • Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von 3 Monaten.
  • Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen, müssen sich nicht anmelden, solange sie aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
  • Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten und ähnlichen Dienstverhältnissen, sind gesonderte Regelungen zu beachten.
  • Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflicht zu erfüllen.
  • Bei Anmeldung einer Nebenwohnung in Potsdam wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben.

Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung
  • vollständig ausgefüllter und unterzeichneter Meldeschein (Anmeldeformular)
    Auf Vorlage des Meldescheins kann verzichtet werden, wenn Sie selbst erscheinen
  • Personalausweis und / oder ggf. Reisepass
  • alle Dokumente mitziehender Familienangehöriger (z.B. Kinderausweise / -pässe, Personalausweise und Pässe)
  • ggf. ausgefülltes Formular: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes
  • ggf. bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht:
    • Sorgerechtsbeschluss oder
    • eine familiengerichtliche Entscheidung über die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht oder
    • eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über den Lebensmittelpunkt des Kindes

Gebühren

Keine


Rechtsgrundlagen


Hinweise

Am 1. November 2015 trat das Bundesmeldegesetz in Kraft

 

Damit sind alle Wohnungsgeber ab dem 1. November 2015 verpflichtet, ihren neuen Mietern eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen.

 

Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (z. B. beim Wegzug ins Ausland) ist vom Wohnungsgeber diese Bestätigung auszustellen. Die Wohnungsgeberbestätigung muss vom Bürger künftig bei der Anmeldung einer Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Name und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

 

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte, dazu gehören auch die Wohnungsverwaltungen. Vermietet der Wohnungseigentümer seine Wohnung selbst, ist er der Wohnungsgeber; für Untermieter ist der Wohnungsgeber der Hauptmieter.

 

Die Vorlage eines Mietvertrages bei der Anmeldung ersetzt die Wohnungsgeberbescheinigung nicht. Das Formular der Wohnungsgeberbestätigung wird zeitnah als Download zur Verfügung gestellt.


durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 10 Minuten (ohne Wartezeit)


Ansprechpartner

Bürgeramt
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen

Frau Dammmüller
Raum 8
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74722
Telefax (033748) 74733

Frau C. Wricke
Raum 10
Großstraße 105
14929 Treuenbrietzen
Telefon (033748) 74730
Telefax (033748) 74733


Ausfüllhinweise


Formulare

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).
 

Buchen Sie Ihren Termin im Bürgerbüro:

 

Terminland.de - Termin jetzt online buchen

 
 
VERANSTALTUNGEN